zur Verfügung gestanden habe. In Bezug auf diesen Teil des Hauptantrags ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in rechtlich geschützten Interessen aktuell und praktisch betroffen, denn die Zusicherung des BKS für einen Sonderschulplatz im Schuljahr 2023/24 veränderte ihre Rechtsposition im laufenden Schuljahr 2022/23 nicht. Gleiches gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte vorsorgliche Massnahme, wonach sie bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einer geeigneten Sonderschule zuzuweisen sei (vgl. Beschwerde vom 22. September 2022, S. 2 und Rz. 40–47, vgl. auch Rz. 11–14 und Rz. 21).