In Bezug auf denjenigen Teil des Hauptantrags, der sich gegen die schulische Rückstellung um maximal ein Schuljahr richtete, fiel das Rechtsschutzinteresse während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dahin, da die Beschwerdegegnerin diesem Anliegen durch faktisches Handeln entsprach. Soweit sich der Hauptantrag gegen die erst in Zukunft beabsichtigte Zuweisung in eine Tagessonderschule richtete ("so bald als möglich"), ist die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin betroffen, da sie ja gerade eine solche Zuweisung in eine Sonderschule beantragte und diesem Antrag – auch vor der Vorinstanz – aus faktischen Gründen nicht entsprochen wurde, da kein Platz