Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die vor den Herbstferien 2022 probeweise erfolgte Beschulung in der EK in W._____ als Übergangslösung, bis ein Sonderschulplatz zur Verfügung steht, fortgeführt wird. Die rechtswidrig erfolgte Rückstellung der schulpflichtigen Beschwerdeführerin, die per Schuljahr 2022/23 Anspruch auf eine angemessene Beschulung in der 1. Klasse der Primarstufe hat (vgl. §§ 3 f., 28 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Schulgesetz vom 17. März 1981 [SAR 401.100]), wurde von der Beschwerdegegnerin somit durch tatsächliches Handeln wieder zurückgenommen. Zwischen Vertretungen der Beschwerdegegnerin, der Abteilung SHW und der Schulaufsicht BKS