Es müssten auch alle geeigneten, ausserkantonalen Sonderschulen für eine Aufnahme der Beschwerdeführerin geprüft werden. Gegen die Schulungsform "Sonderschule" werde nicht opponiert, diese sei vielmehr aufgrund der Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zwingend (Beschwerde vom 22. September 2022, S. 2 [Rechtsbegehren] und Rz. 6, vgl. auch Rz. 26–39). 2.4.3