Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid vor Vorinstanz an und beantragte, den Entscheid der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als sie um ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt und angeordnet werde, sie ausschliesslich bei einer Tagessonderschule im Kanton Aargau einzuschulen. In der Beschwerdebegründung wird der Antrag dahingehend präzisiert, dass sich die Beschwerde einerseits gegen die schulische Rückstellung um ein Schuljahr richte, anderseits gegen die Einschränkung auf innerkantonale Sonderschulen. Es müssten auch alle geeigneten, ausserkantonalen Sonderschulen für eine Aufnahme der Beschwerdeführerin geprüft werden.