Fällt ein vorerst bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde während des hängigen Verfahrens dahin, ist die Beschwerde mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 230 und MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 139 ff. und § 58 N 3). 2.4.2