Als Sachurteilsvoraussetzung muss die Beschwerdelegitimation nicht nur bei Einreichung einer Beschwerde bestehen, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids, ansonsten fehlt es an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. Fällt ein vorerst bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde während des hängigen Verfahrens dahin, ist die Beschwerde mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [