Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im aktuellen und praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte. Als Sachurteilsvoraussetzung muss die Beschwerdelegitimation nicht nur bei Einreichung einer Beschwerde bestehen, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids, ansonsten fehlt es an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse.