Zur Beschwerdeführung befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (sogenannte Beschwerdelegitimation gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Nach der ständigen Rechtsprechung ist namentlich der Adressat eines Entscheids von der Verfügung berührt, soweit er ein aktuelles und praktisches, schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.