Eine sichere und angemessene Beschulung sei damals nicht sichergestellt gewesen. Erst unter dem Druck des Beschwerdeverfahrens und infolge des Runden Tischs der Vorinstanz habe das aktuelle Sondersetting an der EK in W._____ mit einer heilpädagogischen Unterstützung in der Person der Vizepräsidentin der Vorinstanz, einer pensionierten schulischen Heilpädagogin, gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, um überprüfen zu lassen, ob ihr Recht auf angemessene Sonderschulung verletzt werde (Replik Rz. 8–20).