Der Entscheid vom 26. August 2022 habe ihr dieses Recht abgesprochen und sie sei bis kurz vor den Herbstferien überhaupt nicht beschult worden. Die Schulpflicht umfasse aber das ganze Schuljahr und könne nicht zwischenzeitlich sistiert werden, bis eine passende Sonderschule gefunden worden sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe die Beschwerdeführerin mit zwei Schnupperwochen an der EK in W._____ starten können, in denen erst geprüft werden sollte, ob eine solche Übergangslösung denkbar sei. Eine sichere und angemessene Beschulung sei damals nicht sichergestellt gewesen.