In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, dass die Schulaufsicht BKS ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet habe, da diese gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf angemessene Beschulung verstossen habe. Die Rückstellung sei rechtswidrig gewesen, weshalb die Beschwerdeführung einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin entsprochen habe, um das Recht auf Schulbesuch durchzusetzen. Der Entscheid vom 26. August 2022 habe ihr dieses Recht abgesprochen und sie sei bis kurz vor den Herbstferien überhaupt nicht beschult worden.