Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (22. September 2022) sei bereits eine Beschulung der Beschwerdeführerin in der EK in W._____ als Übergangslösung gestartet worden (Schnupperwochen vom 19.–30. September 2022). Es habe daher gar kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung vor der Vorinstanz bestanden, da eine angemessene Beschulung als Übergangslösung bereits bestanden habe (Beschwerdeantwort Rz. 12–23). 2.3