Ihr Anspruch auf Beschulung in einer Sonderschule sei ihr nie abgesprochen worden und die einstweilige Rückstellung um ein Jahr sei nur ein vorläufiger Entscheid, der so bald als möglich durch Zuweisung in eine geeignete Sonderschule abgelöst werden solle. Beim Entscheid vom 26. August 2022 handle es sich mithin um eine nicht anfechtbare, verfahrensleitende Verfügung, die nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingreife. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (22. September 2022) sei bereits eine Beschulung der Beschwerdeführerin in der EK in W._____ als Übergangslösung gestartet worden (Schnupperwochen vom 19.–30. September 2022).