Sie habe mit dem Entscheid vom 26. August 2022 zwar eine Rückstellung der Beschwerdeführerin um ein Jahr angeordnet, zugleich aber festgehalten, sie werde "so bald als möglich und spätestens im Schuljahr 2023/24" einer geeigneten Sonderschule zugewiesen. Ihr Anspruch auf Beschulung in einer Sonderschule sei ihr nie abgesprochen worden und die einstweilige Rückstellung um ein Jahr sei nur ein vorläufiger Entscheid, der so bald als möglich durch Zuweisung in eine geeignete Sonderschule abgelöst werden solle.