Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts und eines schutzwürdigen Interesses (Beschwerdelegitimation) gar nicht eintreten dürfen. Sie habe mit dem Entscheid vom 26. August 2022 zwar eine Rückstellung der Beschwerdeführerin um ein Jahr angeordnet, zugleich aber festgehalten, sie werde "so bald als möglich und spätestens im Schuljahr 2023/24" einer geeigneten Sonderschule zugewiesen.