Ein Abschreibungsentscheid setze voraus, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde während eines hängigen Verfahrens vollumfänglich dahinfalle. Die Vorinstanz habe indessen weder abgeklärt noch eine materielle Beurteilung vorgenommen, ob die Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Suche eines Sonderschulplatzes angemessen gewesen seien oder ob die vorläufige Beschulung in der EK in W._____ den rechtlichen Vorgaben genüge (Beschwerde Rz. 30–38 und Replik Rz. 2–5). 2.2