Zudem habe die Vorinstanz gar nicht geprüft, ob die aktuelle Beschulung der Beschwerdeführerin den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Unter diesen Umständen könne die Vorinstanz gar nicht zum Ergebnis gelangen, dass an einer weiteren Beschwerdeführung kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehe. Ein Abschreibungsentscheid setze voraus, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde während eines hängigen Verfahrens vollumfänglich dahinfalle.