4 von 15 erhebung faktisch rückgängig gemacht worden sei, werde die Beschwerdeführerin seit Ende September 2022, zuerst probeweise, danach als Übergangslösung, in einem Sondersetting in der EK in W._____ beschult. Diese Beschulungsform entspreche aber nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschulung in einer Tagessonderschule. Zudem habe die Vorinstanz gar nicht geprüft, ob die aktuelle Beschulung der Beschwerdeführerin den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge.