Dem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, konkret die Zuweisung in eine geeignete Sonderschule während des laufenden Schuljahrs 2022/23, sei nicht entsprochen worden, weshalb keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorliege. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 26. August 2022 noch eine rechtswidrige Rückstellung um ein Jahr verfügt habe, die erst durch die Beschwerde-