Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, dass die Beschwerde durch die Zusicherung eines Sonderschulplatzes fürs nächste Schuljahr nicht gegenstandslos geworden sei. Ein Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses könne nur vorliegen, wenn sämtlichen ihrer Anträge entsprochen worden wäre. Dem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, konkret die Zuweisung in eine geeignete Sonderschule während des laufenden Schuljahrs 2022/23, sei nicht entsprochen worden, weshalb keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorliege.