Für diese Frage ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerdeführung befugt ist (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Prüfung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids 2.1