Nachdem die Abteilung SHW des BKS mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 für die Beschwerdeführerin einen Sonderschulplatz auf das Schuljahr 2023/24 hin zugesichert hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 2. November 2022 infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Es stellt sich zuerst die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat oder nicht. Für diese Frage ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerdeführung befugt ist (vgl. § 42 Abs. 1 lit.