3 von 15 4. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin." J. Auf Verfügung vom 20. Januar 2023 hin erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik am 2. Februar 2023 und auf Verfügung vom 20. Februar 2023 hin erging die Duplik vom 8. März 2023 der Beschwerdegegnerin, je mit unveränderten Anträgen. Replik und Duplik wurden den anderen Verfahrensparteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. K.