Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 13. Dezember 2022 ein und verzichtete – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten – auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin, weiterhin anwaltlich vertreten, erstattete am 13. Januar 2023 eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen: "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 2. November 2022 zufolge Nichteintretens aufzuheben, ansonsten aufzuheben und die Beschwerde vom 22. September 2022 abzuweisen.