Gegen diesen Entscheid erhob die weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte folgende Anträge: "1. Es seien Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 2. November 2022 aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und angemessener Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners. Prozessualer Antrag