Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksichtnahme auf dessen Umgebung gehört, besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals (beziehungsweise der Denkmäler) zugleich ortsbildprägend ist. Angesichts des Sachzusammenhangs der verschiedenen materiellrechtlichen Vorschriften bedarf es deshalb einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Gemeinde insoweit nicht auf ihre Gemeindeautonomie berufen kann, da überkommunale Interessen am Denkmal- und Ortsbildschutz tangiert sind (vgl. AGVE 2008, S. 165 f. (VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 13).