Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim Denkmalschutz: Der Schutz von Kulturdenkmälern, deren Bedeutung über die Gemeindegrenze hinausragt, ist Sache des Kantons. Der Denkmalschutz beruht auf einer kantonalen Regelung und wird durch kantonale Behörden vollzogen (vgl. Kulturgesetz). Den kantonalen Schutz von Baudenkmälern können die Gemeinden im kommunalen Recht ausweiten, nicht aber schmälern. Insofern ist die Autonomie der Gemeinden eingeschränkt (vgl. AGVE 2008, S. 165; VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 13).