Verfügt die Gemeinde über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung, ist sie an den im ISOS definierten Schutzgrad gebunden, so dass sie sich insofern nicht auf die Gemeindeautonomie berufen kann. Für diese Auffassung spricht auch der kantonale Richtplantext, gemäss welchem die Ortsbilder von nationaler Bedeutung in ihrer Einstufung nach ISOS anerkannt und festgesetzt werden (Richtplan vom 20. September 2011, S 1.5, Beschluss 1.1; zum Ganzen: AGVE 2008, S. 163 ff.; VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 12 f.).