Bezüglich der Zuständigkeiten ist wie folgt zu differenzieren (vgl. dazu und zum Folgenden: VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 12 f. mit zahlreichen Hinweisen): Der Ortsbildschutz ist Sache der Gemeinde, was sich im Allgemeinen auch auf deren Entscheidungsfreiheit auswirkt: Dem Gemeinderat steht bei der Anwendung des kommunalen Rechts und von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [KV] vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]).