PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 3. Mai 2023 Versand: 9. Mai 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000503 A._____ und B._____, Q._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 14. März 2022 betreffend Baugesuch der C._____ für den Neubau drei Mehrfamilienhäu- ser mit Einstellhallen (aaa), Ausbau H (bbb) auf Parzelle ccc (Baugesuch ddd); teilweise Gut- heissung/Nichteintreten Erwägungen 6.2 Bezüglich der Zuständigkeiten ist wie folgt zu differenzieren (vgl. dazu und zum Folgenden: VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 12 f. mit zahlreichen Hinweisen): Der Ortsbildschutz ist Sa- che der Gemeinde, was sich im Allgemeinen auch auf deren Entscheidungsfreiheit auswirkt: Dem Gemeinderat steht bei der Anwendung des kommunalen Rechts und von Ästhetikvorschriften ein er- heblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspru- chen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [KV] vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermes- sensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung ein- schlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten. Wo eine Regelung unbestimmt ist und ver- schiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen, sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektie- ren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (AGVE 2006, S. 187 f.; 2003, S. 190). Die Grenze zwischen erlaubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu zie- hen. Die Praxis zieht die Grenze zunächst dort, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2006, S. 188; 2005, S. 152; 2003, S. 190; 2001, S. 299 f.). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats können auch überwiegende private Interessen eine Korrektur des gemeinderätlichen Entscheids rechtfertigen (vgl. AGVE 1995, S. 334; 1993, S. 382). Schliesslich erscheint ein Eingriff dann als zu- lässig, wenn sich die Beurteilung der Gemeindebehörden aufgrund überkommunaler öffentlicher In- teressen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt. Je weiter die öffentlichen Interes- sen am Ortsbildschutz über den lokalen Bereich hinausgehen, desto kleiner wird die Entscheidungs- freiheit der Gemeinde. Verfügt die Gemeinde über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung, ist sie an den im ISOS definierten Schutzgrad gebunden, so dass sie sich insofern nicht auf die Gemeindeau- tonomie berufen kann. Für diese Auffassung spricht auch der kantonale Richtplantext, gemäss wel- chem die Ortsbilder von nationaler Bedeutung in ihrer Einstufung nach ISOS anerkannt und festge- setzt werden (Richtplan vom 20. September 2011, S 1.5, Beschluss 1.1; zum Ganzen: AGVE 2008, S. 163 ff.; VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 12 f.). Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim Denkmalschutz: Der Schutz von Kulturdenkmälern, de- ren Bedeutung über die Gemeindegrenze hinausragt, ist Sache des Kantons. Der Denkmalschutz beruht auf einer kantonalen Regelung und wird durch kantonale Behörden vollzogen (vgl. Kulturge- setz). Den kantonalen Schutz von Baudenkmälern können die Gemeinden im kommunalen Recht ausweiten, nicht aber schmälern. Insofern ist die Autonomie der Gemeinden eingeschränkt (vgl. AGVE 2008, S. 165; VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 13). Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksichtnahme auf dessen Umgebung gehört, besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals (beziehungsweise der Denkmäler) zugleich ortsbildprägend ist. Ange- sichts des Sachzusammenhangs der verschiedenen materiellrechtlichen Vorschriften bedarf es des- halb einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes. Dabei gilt zu be- achten, dass sich die Gemeinde insoweit nicht auf ihre Gemeindeautonomie berufen kann, da überkommunale Interessen am Denkmal- und Ortsbildschutz tangiert sind (vgl. AGVE 2008, S. 165 f. (VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 13). 2 von 2