Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Ersatzfähige Parteikosten liegen nicht vor und sind entsprechend nicht zu übernehmen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Staatskasse. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 22 von 22