Die Rechtsvertretenden der Beschwerdeführenden beantragen weder, sie als unentgeltliche Rechtsvertretende zu bestellen, noch machen sie Parteikosten geltend. Sie sind zudem Angestellte sowie Studierende einer Universität und unterstehen als solche nicht dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 34 Abs. 2 VRPG beziehungsweise für eine Entschädigung gemäss Anwaltstarif müssen daher nicht geprüft werden. 21 von 22 12.2