Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Es bleibt zu prüfen, ob ihre Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Dies ist zu verneinen, da die Gewinnaussichten nicht derart tief waren, dass die Aussichtslosigkeit bejaht werden könnte. Gestützt auf § 34 Abs. 1 VRPG werden die Beschwerdeführenden von der Übernahme der Kosten befreit. Die Rechtsvertretenden der Beschwerdeführenden beantragen weder, sie als unentgeltliche Rechtsvertretende zu bestellen, noch machen sie Parteikosten geltend.