Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei beziehen sie sich ausschliesslich auf § 34 Abs. 1 VRPG, der die Befreiung von der Kostenpflicht regelt. Die Beschwerdeführenden beantragen keine unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 34 Abs. 2 VRPG. Gestützt auf § 34 Abs. 1 VRPG kann die Kostenpflicht erlassen werden, wenn die kostenpflichtige Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft betrachtet werden können.