Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 12. Kostenfolgen 12.1 Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG bestehen die Kosten aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten, ebenso wie die Parteikosten, in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang müssten die Beschwerdeführenden die Verfahrensund Parteikosten vollumfänglich tragen.