Abschliessend ist festzuhalten, dass weder ein justiziabler Verstoss gegen rechtliche Bestimmungen zur Integrationsförderung noch die Ziele der Integrationsagenda des Bundes ersichtlich sind. 11. Fazit Die Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 sowie der ihr zugrundeliegende § 17e SPV sind nicht zu beanstanden. Es liegt mit der Regelung der Asylsozialhilfeansätze auf Verordnungsstufe kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip oder den Grundsatz der Gewaltentrennung vor. Zudem ist weder ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot ersichtlich. Auch ein Eingriff in die weiteren, von den Beschwerdeführenden angerufenen Grundrechte liegt nicht vor.