Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführenden bei der Beschwerdeerhebung seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz. Ein Härtefallgesuch wäre für die Familie frühestens ab Februar 2022 und damit nach der Hinfälligkeit der angefochtenen Verfügung des KSD möglich gewesen. Nach den Akten hat der Beschwerdeführer 1 diverse Alphabetisierungs-, Sprach-, und Arbeitsintegrationskurse besucht. Zudem konnte er an arbeitsmarktlichen Integrationsmassnahmen teilnehmen. Die Beschwerdeführerin 2 hat Alphabetisierungskurse besucht. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden sind weitere Sprachkurse sowie Integrationsmassnahmen ausgesetzt worden. Sie sind jedoch weiterhin geplant.