87 Abs. 3 AIG, wonach die den Kantonen ausgerichteten Bundespauschalen für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren geleistet werden. Einzelne Kantone wie zum Beispiel der Kanton Bern unterstellen daher nach Ablauf dieser Frist die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen dem ordentlichen Sozialhilferecht (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 73; Ziffer 8.1). Diesen bundesrechtlich vorgesehenen Fristen ist zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber vor Erreichen der fünfjährigen Frist von Art. 84 Abs. 5 AIG die Integration von vorläufig Aufgenommenen als offen und reversibel erachtet.