Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist bundesrechtlich – unabhängig vom konkreten Integrationsstand – frühestens nach einem Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren möglich (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesgesetzgeber erachtet folglich eine gewisse Anwesenheitsdauer als notwendiges Kriterium für eine Statusänderung. Dies spiegelt sich auch in Art. 87 Abs. 3 AIG, wonach die den Kantonen ausgerichteten Bundespauschalen für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren geleistet werden.