Der Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde hat das geltende Recht und insbesondere die geltenden Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 BV). Daher sind vorliegend die Grundsätze gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG unter Verweisung auf Art. 80a–84 AsylG für die Kantone verbindlich (Art. 49 BV). Dies gilt auch für den dort geregelten Sachleistungsvorrang bei der Unterstützung von vorläufig Aufgenommenen und die unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegenden Sozialhilfeansätze.