Die Anliegen der Beschwerdeführenden, insbesondere die angestrebte rechtliche Gleichstellung von vorläufig aufgenommenen Personen mit anerkannten Flüchtlingen und die verstärkte Integrationsförderung von vorläufig Aufgenommenen, müssten über den politischen Prozess eingebracht werden. Der Handlungsspielraum der Kantone ist aufgrund der klaren rechtlichen Vorgaben des Bundes eng (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 604 und 605). Zudem ist die Integrationsförderung über die Pauschalen des Bundes von der sozialhilferechtlichen Unterstützung klar zu unterscheiden (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 72 und 73 sowie Fn 358).