Entsprechend werden die vom Bund den Kantonen geleisteten Integrationspauschalen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme ausgerichtet (Art. 56 Abs. 4 AIG, Art. 15 VIntA). Dass diese finanziellen Mittel nicht für individuelle Ansprüche Betroffener oder als Vergleichsmassstab für die kantonalen Asylsozialhilfeansätze gedacht sind, zeigt sich auch bei den in Art. 6 VIntA definierten Zielgruppen der Integrationsförderung. Diese umfassen nicht nur Personen mit Integrationsbedarf, sondern auch Fachpersonen der Integrationsförderung und die einheimische Bevölkerung.