Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Asylsozialhilfeansätze gemäss § 17e SPV verstiessen gegen die Bestimmungen zur Integrationsförderung gemäss Art. 53ff. AIG sowie die Ziele der Integrationsagenda Schweiz und verunmöglichten aufgrund der tiefen Ansätze die Integration vorläufig aufgenommener Ausländer. Bei der Integrationsagenda Schweiz handelt es sich um zwischen Bund und Kantonen abgestimmte, gezielte Integrationsmassnahmen, deren Ziel die Potenzialbklärung und Integrationsförderung von voraussichtlich länger in der Schweiz verbleibenden Personen aus dem Asylbereich ist. Dazu gehören hauptsächlich anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene.