18 von 22 lem Schulgesetz verletzt haben sollen. Zwar war die Lernumgebung zuhause zweifellos herausfordernd für die Kinder. Dies begründet aber noch keinen Leistungsanspruch auf höhere Sozialhilfesätze. 9.4 Der Vorrang des Kindeswohls ist nicht verletzt. Dies gilt insbesondere für das Grundrecht auf Bildung. Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten abzuweisen. 10. Integrationsauftrag gemäss Art. 53ff. AIG