Damit haben zweifellos alle drei schulpflichtigen Beschwerdeführer eine ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechende, angemessene und unentgeltliche Bildung genossen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die Sozialhilfeansätze nach § 17e SPV den Anspruch der Beschwerdeführenden 3–5 auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV sowie den kantonalen Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Bildung gemäss Art. 28 Abs. 1 KV und kantona-