Bis zum Hinfall der angefochtenen Verfügung besuchten die Beschwerdeführenden 4 und 5 die Primarschule und der Beschwerdeführer 3 die Fachmittelschule. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer 4 und 5 über eine längere Dauer Aufgabenhilfe erhielten, Beschwerdeführer 3 beim Übertritt in die Fachmittelschule Unterstützung erfuhr und der KSD ausnahmslos alle Gesuche für Laptops und Klassenlager guthiess (unter anderem act. 226–278). Damit haben zweifellos alle drei schulpflichtigen Beschwerdeführer eine ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechende, angemessene und unentgeltliche Bildung genossen.