28 Abs. 1 KV gewährt jedem Kind einen Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. Entsprechend haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton gemäss § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 des Kantons Aargau das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Der Wortlaut dieser kantonalen Bestimmungen ist damit weiter gefasst als Art. 19 BV, weshalb zu prüfen bleibt, ob das kantonale Recht verletzt ist.