Die Schweiz kennt kein Recht auf Bildung, das über den in Art. 19 BV verankerten Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Grundschulunterricht hinausgeht. Auch aus Art. 28 KRK oder Art. 13 UNO-Pakt I lässt sich kein weitergehender Anspruch ableiten (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 925b). Eine Verletzung dieses bundes- beziehungsweise völkerrechtlichen Anspruchs ist vorliegend nicht ersichtlich. Allerdings kann das kantonale Recht einen breiteren Anspruch vorsehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnerr, a.a.O., Rz. 925b). Art. 28 Abs. 1 KV gewährt jedem Kind einen Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung.