Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechts der Kinder auf Bildung geltend (Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 BV, Art. 28 Abs. 1 KV sowie Art. 28 KRK und 13 UNO- Pakt I). Sie rügen, die tiefen Sozialhilfeansätze im Kanton Aargau verunmöglichten eine chancengleiche Teilnahme am Grundschulunterricht der Beschwerdeführenden 3–5.